AGB

  1. Anwendungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“) stellen einen integrierenden Bestandteil jedes Arbeitskräfteüberlassungsvertrages zwischen der Quadra GmbH (in der Folge kurz “QUADRA“) und einem Beschäftiger, dem eine Arbeitskraft überlassen wurde, dar und gelten als mit diesem vereinbart.

  2. Pflichten der QUADRA

    1. Die von der QUADRA an den Beschäftiger zu überlassende Arbeitskraft wurde vertraglich zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Beschäftigers verpflichtet.

    2. Weiters ist die Arbeitskraft vertraglich dazu verpflichtet, den dienstlichen Anweisungen des Beschäftigers nach zu kommen sowie die ihm vom Beschäftiger zugewiesene(n) Tätigkeit(en) sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.

    3. Vor Überlassung an den Beschäftiger wurde die Arbeitskraft einem gründlichen Auswahlverfahren unterzogen und durch QUADRA eingehend überprüft. QUADRA leistet dafür Gewähr, dass die Arbeitskraft arbeitsfähig und arbeitswillig ist. Eine über die allgemeine Eignung der Arbeitskraft hinausgehende Haftung wird nicht übernommen; dies gilt insbesondere für die mängelfreie Erbringung der Tätigkeit(en) durch die Arbeitskraft.

  3. Abwerbeverbot

    1. Der Beschäftiger erklärt sich bereit, ihm überlassene Arbeitskräfte bis 3 Monate nach Beendigung einer Überlassung in seinem Betrieb nicht anzustellen, sofern keine Übernahmevereinbarung mit der QUADRA getroffen wurde.

  4. Pflichten des Beschäftigers

    1. Während der Überlassung ist der Beschäftiger für die Einhaltung aller arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich und hat die Arbeitskraft über die allgemeinen und besonderen Schutzvorschriften der vorgesehenen Tätigkeit(en) zu informieren. Er hat weiters für die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes sowie des Arbeitsruhegesetzes zu sorgen. Vor Erbringung von Mehrarbeit oder Überstunden durch die Arbeitskraft hat der Beschäftiger von QUADRA eine Genehmigung einzuholen.

    2. Der Beschäftiger darf die ihm überlassene Arbeitskraft nur zu den mit der QUADRA vereinbarten Tätigkeiten einsetzen.

    3. Der Beschäftiger wird der Arbeitskraft alle für die Erbringung der mit der QUADRA vereinbarten Tätigkeit erforderlichen Betriebsmittel (Hilfsmittel, Werkzeuge, Geräte, Maschinen, etc.) zur Verfügung stellen und die Arbeitskraft hinsichtlich deren ordentlichen und sicheren Bedienung/Handhabung unterweisen.

    4. Der Beschäftiger garantiert, dass der Einsatz von überlassenen Arbeitskräften weder zu einer Verschlechterung der Lohn- sowie Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer des Beschäftigers führt noch, dass eine Gefährdung von Arbeitsplätzen beim Beschäftiger bewirkt wird.

    5. Falls der Beschäftiger während der Dauer der Überlassung der Arbeitskraft dessen Dienstort, Arbeitszeit oder die vereinbarte(n) Tätigkeit(en) ändert, hat dieser QUADRA unverzüglich darüber zu informieren.

    6. Sollte die überlassene Arbeitskraft eine höherwertige Tätigkeit beim Beschäftiger verrichten als vereinbart, so gilt diese höherwertige Tätigkeit als vertraglich vereinbart. Diesfalls erhöht sich das an die QUADRA vertraglich zu leistende Entgelt entsprechend der höherwertigen Tätigkeit.

  5. Haftungsbeschränkungen

    1. Der Beschäftiger hat innerhalb der ersten vier Dienststunden der überlassenen Arbeitskraft deren Eignung für die vereinbarte(n) Tätigkeit(en) zu überprüfen und bei allfälliger Nichteignung dies innerhalb dieses Zeitraumes bei der QUADRA zu beanstanden. Sofern eine Beanstandung zu recht erfolgt ist, wird QUADRA die ersten vier Dienststunden der überlassenen Arbeitskraft nicht in Rechnung stellen.

    2. Für den Fall, dass nach den ersten vier Dienststunden eine Nichteignung der überlassenen Arbeitskraft auftritt oder festgestellt wird, ist QUADRA unverzüglich darüber zu informieren. QUADRA wird dem Beschäftiger diesfalls einen geeigneten Ersatz an Arbeitskraft zur Verfügung stellen, sofern dies möglich ist. Jeglicher darüber hinausgehende Anspruch des Beschäftigers, insbesondere Schadenersatzansprüche, ist ausgeschlossen.

    3. Die Haftung für Schäden an den der Arbeitskraft zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, die durch die Arbeitskraft verursacht wurden, sowie für Folgeschäden wird jegliche Haftung der QUADRA ausgeschlossen.

    4. Weiters ist jede Haftung der QUADRA für Schäden, die von der Arbeitskraft im Zusammenhang mit ihrer (ihren) Tätigkeit(en) mit Wertgegenständen, Geld, Wertpapieren sowie sensiblen Waren verursacht werden, ausgeschlossen.

  6. Rechnungslegung

    1. Die Rechnungslegung erfolgt wöchentlich auf Grundlage der Aufstellung über die von der Arbeitskraft geleisteten Arbeitszeiten beim Beschäftiger.

    2. Rechnungen der QUADRA sind sofort nach Rechnungserhalt netto und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

    3. Zahlungen an die überlassene Arbeitskraft haben keine schuldbefreiende Wirkung.

    4. Im Falle des Zahlungsverzuges werden bankübliche Verzugszinsen pro Monat verrechnet. Weiters fallen Mahnspesen je erfolgter Mahnung an.

    5. Ein Zahlungsverzug stellte einen wichtigen Grund für die QUADRA zur sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Beschäftiger dar.

    6. Zum Nachweis der von der Arbeitskraft beim Beschäftiger geleisteten Arbeitszeit, legt die Arbeitskraft dem Beschäftiger wöchentlich die Aufstellung seiner Tätigkeiten zur Genehmigung vor. Diese ist vom Beschäftiger firmenmäßig zu unterfertigen.

  7. Abweichungen und Zusatzvereinbarungen

    1. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen von einzelnen Bestimmungen dieser AGB sind nur dann wirksam, wenn sie zwischen der QUADRA und dem Beschäftiger einvernehmlich schriftlich vereinbart sind. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftlichkeit.

    2. Diese AGB gehen den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beschäftigers vor.

  8. Schlussbestimmungen

    1. Die dem Beschäftiger überlassene Arbeitskraft kann von QUADRA jederzeit durch eine andere, für die vereinbarte(n) Tätigkeit(en) gleichermaßen geeignete Arbeitskraft ersetzt werden.

    2. QUADRA ist ausdrücklich berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung einem Dritten zu überbinden.

    3. Für Rechtsstreitigkeiten aus dieser Vereinbarung gilt das sachlich zuständige Gericht für den ersten Bezirk in Wien als vereinbart.

    4. Sollten einzelne der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche Wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.